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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1975
§ 21
Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
- 1. zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
- 2. zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.
