ART. 6 VBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel VI
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1981
Art. 6
Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.

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