ART. 5 VBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel V
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1961
Art. 5
(1) Die Bestimmungen der auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.

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