§ 35 VAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 35 Begriff
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß § 6 Abs. 1.

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