§ 104 VAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 104 Finanzrückversicherung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und Steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.

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