§ 103 VAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 103 Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung
Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), ist § 92 anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte