ART. 1 § 12 UWFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.05.1991
Art. 1 § 12 Aufbringung von Fondsmitteln
Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.

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