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II. Abschnitt Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im AuslandStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.05.1991
Art. 1 § 10 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.
