ART. 1 § 9

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1987
Art. 1 § 9
Der Fonds ist von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen.

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