ART. 1 § 2

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1990
Art. 1 § 2
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung,
3. aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
4. aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der jeweils geltenden Fassung;
5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.
6. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
7. durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
8. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
10. durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I);
11. durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;
12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, eingehoben werden.
(2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat AN den Fonds zu überweisen.
(3) Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.

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