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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
§ 9b Informantenschutz
(1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) darf einen Betriebsangehörigen nicht bestrafen, verfolgen oder belästigen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, oder gegen die EG-PRTR-V anzeigt.
