(1) Das Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und zu führen.
(2)
Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den
Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.
(3) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter
Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (
§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.