§ 20A UHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 20a Umstellung auf ADV
(1) Der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach § 6 zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.
(3) Die Daten der umgestellten Kartei (§ 6 Abs. 2) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.

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