§ 20 UHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.06.2009
§ 20 Vollzugsklausel
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, jedoch hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4 und 8 Abs. 6 ist der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.

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