§ 2 UGZGEBV

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.08.2001
§ 2
Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind AN Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr 10 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S

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