§ 1 UGZGEBV

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.08.2001
§ 1
(1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind AN Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr 70 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind AN Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr 50 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte