§ 353 UGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 353 Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
§ 1335 Abgb ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.

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