§ 351 UGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 351 Verkürzung über die Hälfte
Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 Abgb vertraglich ausgeschlossen werden.

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