§ 40A UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 40a Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Im Rahmen der Abklärung des Arztes (§ 8 Abs. 1), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (§ 8 Abs. 3), kann, soweit dies Zweckmäßig und Verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.
(2) Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen einschließlich seiner Familie mit seinen Problemen und seinem Lebensraum kennenzulernen; soweit Zweckmäßig und Verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.

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