§ 27 UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 27 Zustellung
Gericht'>Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Patienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

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