§ 26 UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 26 Beschluss
(1) Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat Gericht'>Das Gericht über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Patienten zu verkünden, zu begründen und diesem möglichst verständlich zu erläutern.
(2) Erklärt Gericht'>Das Gericht die Unterbringung für zulässig, so hat es hiefür zugleich eine Frist festzusetzen; diese darf drei Monate ab Beginn der Unterbringung nicht übersteigen.
(3) Erklärt Gericht'>Das Gericht die Unterbringung für unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt, dass er gegen den Beschluss Rekurs erhebt und Gericht'>Das Gericht erkennt diesem Rekurs sogleich Aufschiebende Wirkung zu. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung lässt das Rekursrecht unberührt.

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