Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.07.2013
§ 4 Unzulässige Tierversuche
Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn
- 1. es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
- 2. die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
- 3. von diesem Tierversuch
- a) weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
- b) er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,
- 4. der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oder
- 5. der Tierversuch an
- a) allen Arten und Unterarten der Schimpansen (), Bonobos () und Gorillas (), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans () und Gibbons () oder
- b) streunenden oder verwilderten Tieren
- 6. der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (), die weder
- a) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
- b) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
- 7. der Tierversuch
- a) an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die weder
- aa) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
- bb) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
- b) fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,
- 8. der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
- a) dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
- b) es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,
- 9. der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll und
- a) der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
- b) Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,
- 9a.
- 10. der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oder
- 11. das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
- a) beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
- b) ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
- c) dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.
