Kategorie:
7. Abschnitt SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 39 Strafbestimmungen
(1) Wer
- 1. entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
- 2. andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
- 3. entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
- 4. Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oder
- 5. am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
- 6. entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
- 7. entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
- 8. entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
- 9. entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
- 10. ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
- 11. die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oder
- 12. als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
- 13. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder
- 14. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oder
- 15. einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
- 16. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
- 17. als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oder
- 18. als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oder
- 19. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,
(2) Wer
- 1. als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oder
- 2. die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oder
- 3. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oder
- 4. die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oder
- 5. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oder
- 6. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
- 7. entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
