§ 17 TVG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 17 Vorläufiger oder endgültiger Widerruf
(1) Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
1. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
2. geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
3. Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.
(2) Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte