§ 17 TTG 2007

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2007
§ 17 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen
Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei AN die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und AN die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.

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