§ 12 TNG 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.02.2011
§ 12 Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf der Rücktrittsfrist
(1) Bei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
(2) Bei Vermittlungsverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) nicht fällig, solange die Veräußerung oder der Erwerb nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Vermittlungsvertrag nicht anderweitig Beendet wird. Der Unternehmer darf die Gegenleistungen vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
(3) Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen Abs. 1 und 2 angenommen wurden, zurückfordern. Der Unternehmer hat angenommene Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

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