§ 11 TNG 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.02.2011
§ 11 Kostenfreiheit des Rücktritts
Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 Ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung AN ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.

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