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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 12.01.2013
§ 14 Strafbestimmungen
Wer
- 1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder
- 3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
- 4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder
- 5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
- 6. den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder
- 7. entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
- 8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
- 9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
- 10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
- 11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder
- 14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
