§ 11 TMG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 11 Übernahmepflichten
Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen
1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen,
nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten
zu übernehmen und zu behandeln,
und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.

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