§ 73 TGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 73 Zuständigkeit
(1) Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

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