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7. Hauptstück Informationspflichten, Sanktionen und MaßnahmenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 69 Besondere Straftatbestände
(1) Wer
- 1. es unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
- 2. bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
- 3. der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 nicht Folge leistet
- 4. den Vorschriften der §§ 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
- 5. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
- 6. Heimtierausweise rechtswidrig ausstellt,
- 7. als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß § 30 vorliegt,
- 8. an einer gemäß § 71 angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,
- 9. entgegen einem gemäß § 72 ausgesprochenen Verbot Tiere hält,
- 10. den Vorschriften des Teils III Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
- 11. den Vorschriften des Teils IV Titel I Kapitel 3 bis 5 sowie Titel II Kapitel 2 AHL und des Teils VI sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
- 12. den Vorschriften des Teils V AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
