§ 71 TGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 71 Nachschulung
(1) Anstelle oder ergänzend zu einer Bestrafung kann die Behörde Unternehmern und Unternehmerinnen, die eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begangen haben, Nachschulungen anordnen. Die Behörde hat im Anordnungsbescheid eine oder mehrere fachlich geeignete Stellen, die die angeordnete Nachschulung anbieten, anzuführen.
(2) Nachschulungen gemäß Abs. 1 haben den Gegenstand der Verwaltungsübertretung, dessen rechtliche und fachliche Grundlagen, die epidemiologischen Risiken, die mit der Verwaltungsübertretung einhergehen, sowie eine Unterweisung zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes zu beinhalten. Das Ländliche Fortbildungsinsititut oder die Tiergesundheit Österreich (§ 21) sind jedenfalls geeignete Stellen im Sinne des Abs. 1.
(3) Die Kosten der Nachschulung hat der Unternehmer gemäß Abs. 1 zu tragen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte