§ 6 TDBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 28.08.2024
§ 6 Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.
(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder eines Landes;
2. Ruhe-(Versorgungs-) Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953 oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

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