§ 5 TDBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 5 Einkommen
(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.
(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;
2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

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