§ 40A TDBG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 40a ARFLeistungsarten
Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. Gelddarlehen;
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
5. Beschaffungsvorgänge;
6. übrige Leistungen, die aus ARFMitteln finanziert werden.

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