§ 4 TDBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 4 Leistungen
(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) Steuerliche Ersparnisse;
c) Förderungen;
e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
f) Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
2. für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß § 7 zu Grunde liegen.
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte