§ 30 TDBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 30 Rückmeldungen
Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.

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