§ 83 TAMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 83 Automationsunterstützter Datenverkehr
In Bezug auf den automationsunterstützten Datenverkehr ist § 80 AMG anzuwenden.

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