§ 82 TAMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

IV. Hauptstück I. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 82 Gebühren
Für die Möglichkeit der Einhebung von Gebühren ist § 79 AMG anzuwenden.

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