§ 1 TAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen Mitglieder oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten ().
(2) Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.
(3) Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Abs. 1 sind und (andere Theaterarbeitnehmer/innen).

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