§ 39 TABSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
§ 39
(1) Der Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

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