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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 38
(1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- 1. wie viele Tabakwaren
- a) in den Betrieb aufgenommen wurden;
- b) im Betrieb verwendet wurden;
- c) aus dem Betrieb weggebracht wurden;
- 2. zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
