§ 44 TABMG 1996

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 44
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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