§ 1 TABMG 1996

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

1. Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 1 Gegenstände des Tabakmonopols
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994;
2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

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