§ 16 SVSG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II Verwaltungskörper
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 16 Arten der Verwaltungskörper
Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind
1. der Verwaltungsrat,
2. die Hauptversammlung und
3. die Landesstellenausschüsse.

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