§ 15 SVSG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung ABSCHNITT I Aufbau des Versicherungsträgers
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 15 Hauptstelle und Landesstellen
(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
(2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

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