§ 20 SVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2003
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.

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