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Abschnitt 1Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;
- 2. „Bediensteter“
- 4. „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
- 5. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“
- 6. „Versicherter“
- 7. „unmittelbarer Anschluss“
