§ 14 SUG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1996
§ 14 Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(1) Die §§ 40, 98, 98a, 104 Abs. 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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