§ 13 SUG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 13 Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Die des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass AN die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.

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